Wann ist die Pauschalierung bei kurzfristiger Beschäftigung sinnvoll?

Für Arbeitnehmer, die eine kurzfristige Beschäftigung ausüben, wurden zum 01.01.2023 die Verdienstgrenzen für die Pauschalbesteuerung angehoben.

Für kurzfristig Beschäftigte kann der Arbeitgeber die Steuer nach den persönlichen Steuerabzugsmerkmalen individuell berechnen. Sozialabgaben fallen dabei weder für den Arbeitgeber noch für den Arbeitnehmer an, wenn die Beschäftigung von vornherein auf nicht mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage (auch kalenderjahrüberschreitend) befristet ist und bei einem monatlichen Arbeitsentgelt von mehr als 520 Euro auch nicht berufsmäßig ausgeübt wird.

 

Aufgrund der Zusammenrechnung mit den übrigen Einkünften kann es zu einer Progressionssteigerung kommen; die Einkünfte aus der kurzfristigen Beschäftigung werden in der Spitze mit bis zu 45 Prozent zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer besteuert.

 

Eine Alternative kann die Pauschalversteuerung in § 40 a Abs. 1 EStG bieten. Wird sie angewandt, erhebt der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschalsteuersatz von 25 Prozent zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer. Bereits steuerfreie Einnahmen (z. B. Reisekostenerstattungen und Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit) bleiben unberücksichtigt.

 

Mit der Pauschalversteuerung ist die Besteuerung abgegolten; die pauschal besteuerten Einkünfte werden nicht auf das zu versteuernde Einkommen des Arbeitnehmers angerechnet. Im Gegenzug kann der Arbeitnehmer auch keine Werbungskosten für die kurzfristige Beschäftigung geltend machen.

 

Der Arbeitgeber muss die pauschale Steuer als Schuldner übernehmen. Daher sollte er diese zuvor von dem zu zahlenden Arbeitslohn abziehen und ans Finanzamt abführen.

 

Für die Pauschalierung müssen aber zwingend die in § 40 a EStG verankerten Voraussetzungen erfüllt werden, die wie folgt lauten:

 

1. Die Beschäftigung darf beim Arbeitgeber nur gelegentlich erfolgen und höchstens 18 Arbeitstage betragen. Die Pauschalierung ist daher nicht anwendbar, wenn von Anfang an ein anschließend erneuter Einsatz geplant ist. Die Pauschalierung bleibt aber möglich, wenn nach Abschluss der Tätigkeit eine neue kurzfristige Tätigkeit vereinbart wird.

 

2. Der Arbeitslohn darf während der Beschäftigung 150 Euro durchschnittlich je Arbeitstag nicht übersteigen (bis 31.12.2022: 120 Euro je Arbeitstag) oder die Beschäftigung muss zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt sofort erforderlich geworden sein (z. B. sofort erforderliche Krankheitsvertretung).

 

3. Der Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer darf durchschnittlich je Arbeitsstunde 19 Euro nicht übersteigen (bis 31.12.2022: 15 Euro).

 

4. Der Arbeitnehmer darf bei demselben Arbeitgeber parallel keinen Arbeitslohn aus einer regulären Beschäftigung beziehen.

 

 

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