Keine Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten mehr

In der gesetzlichen Rentenversicherung sollen mit dem Gesetz zum 1. Januar 2023 die Hinzuverdienstmöglichkeiten bei vorgezogenen Altersrenten und Erwerbsminderungsrenten grundlegend reformiert werden. Das Kabinett beschließt das 8. SGB IV-Änderungsgesetz.

Bei der Rente wegen voller Erwerbsminderung wird nach dem Gesetzesentwurf 2023 ein jährlicher Hinzuverdienst von 17.823,75 Euro anrechnungsfrei sein. Die Hinzuverdienstgrenze wird künftig jährlich neu festgelegt und an die Entwicklung der so genannten Bezugsgröße angepasst.

Auch der rentenunschädliche Hinzuverdienst, der in den Jahren 2021 und 2022 bei 46.060,00 Euro (im Jahr 2020 bei 44.590,00 Euro) lag, soll abgeschaff werden: ab dem 01.01.2023 werden die Hinzuverdienstgrenzen für Altersfrührentner vollständig abgeschafft.

Als Hinzuverdienst gelten u.a. Bruttoentgelt, steuerrechtlicher Gewinn ( z.B. Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft) sowie vergleichbare Einkommen, wie Vorruhestandsgeld. Bei Renten wegen Erwerbsminderung können unter anderem auch Krankengeld und Übergangsgeld als Hinzuverdienst gelten.

Praxistipp: Die vorgezogene Altersrente ist eine Rente, welche unter bestimmten Voraussetzungen bereits vor Erreichen der Regelaltersgrenze gezahlt wird. Hierbei werden jedoch 0,3 % der Rentenleistung pro Monat abgezogen, welcher vor Erreichen dieser Grenze in Rente gegangen wird.

Ein weiterer Teil der Regelungen des Gesetzes betrifft die Digitalisierung von Meldeverfahren. So soll zum Beispiel die Vorlage des Sozialversicherungsausweises nicht mehr erforderlich sein, da ein Abruf der Versicherungsnummer bei der Rentenversicherung durch die Arbeitgeber ermöglicht wird. Ziel ist die Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Sozialversicherungsträger sowie der Wirtschaft von Bürokratie- und Verwaltungsaufwand.

Im Künstlersozialversicherungsgesetz ist geplant die Befreiungsmöglichkeiten zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung für Berufsanfänger zu erweitern. Auch werden die Regelungen für einen Zuverdienst aufgrund von nicht-künstlerischen selbständigen Tätigkeiten an die Regelungen zu einer zusätzlichen abhängigen Beschäftigung angepasst. Die vorgesehene Regelung knüpft an den Schwerpunkt der Tätigkeit an und löst die pandemiebedingt befristet erhöhten Zuverdienstregelungen ab.

 

 

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