Ermittlung der JAEG: Wann sind variable Entgeltbestandteile zu berücksichtigen?

Die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) bestimmt, ab wann Arbeitnehmer versicherungsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung sind. In der Praxis stellt sich immer wieder die Frage, ob einmaliger Lohn und variable Lohn- und Gehaltsbestandteile zu berücksichtigen sind. Aktuell gab es wieder neue Entscheidungen, die wir aufgrund anstehendem Jahreswechsel mit in die Betrachtung einbeziehen möchten.

Grundsätzlich gilt:  Arbeitnehmer, die eine Beschäftigung mit einem geschätzten regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt über der JAEG aufnehmen, sind versicherungsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung. Wird die JAEG im Laufe des Beschäftigungsverhältnisses überschritten, endet die Versicherungspflicht erst zum Jahresende. Dies allerdings nur, wenn ‒ bei vorausschauender Betrachtung ‒ das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt auch die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende JAEG übersteigt. Die Versicherungsfreiheit endet unmittelbar, sobald das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die JAEG nicht mehr übersteigt.

 

Für die Berechnung des Jahresarbeitsentgelts ist das vereinbarte monatliche Bruttoarbeitsentgelt mit zwölf zu multiplizieren. Mit dem Begriff „regelmäßig“ wird ein mit hinreichender Sicherheit zu erwartendes Arbeitsentgelt abgegrenzt. Einmaliger Lohn ist immer zu berücksichtigen, wenn dieser mit hinreichender Sicherheit mindestens einmal im Jahr zufließt.  Variable Lohn- und Gehaltsbestandteile werden nur berücksichtigt, wenn aufgrund einer Prognose feststeht, dass sie mit hinreichender Sicherheit auch gezahlt werden. Zum einmalig gezahlten Gehalt gehören also fest vereinbarte Weihnachts- und Urlaubsgelder. Zu berücksichtigen sind hier auch Zahlungen für Mehrarbeit, wenn Überstunden pauschal vergütet werden.

Leistungen, die aufgrund des Familienstands gewährt werden, werden bei der Prüfung nicht berücksichtigt, z. B. Heirats- oder Kinderzuschlag (§ 6 Abs. 1 S. 1 SGB V).

Eine konzernerfolgsabhängige Sonderzahlung aufgrund einer Vereinbarung bleibt nach Ansicht des LSG Baden-Württemberg bei der Ermittlung der JAEG außen vor, da sie bei vorausschauender Betrachtung zum Jahreswechsel nicht mit hinreichender Sicherheit auch im Folgejahr zu erwarten ist. Die Entstehung und die Höhe des Anspruchs auf eine Sonderzahlung ist von einer Vielzahl von Bedingungen abhängig, in erster Linie von der Unternehmensleitung sowie den wirtschaftlichen Rahmenbedingungen geprägt und im Hinblick auf Krisen nicht hinreichend sicher.

 

Übersicht: Variable Entgeltbestandteile und JAEG

Entgeltart Anrechnung auf das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt?
ja nein
Abschlussgratifikation X
Bereitschaftsdienstvergütungen (pauschaliert stets/überwiegend in monatlich gleichbleibender Höhe) X
Bereitschaftsdienstvergütungen (nicht pauschaliert) X
Bruttoentgelt ohne Familienzuschläge X
Dreizehntes Monatsgehalt X
Entgelt (Lohn oder Gehalt) X
Entgelt aus geringfügig entlohnter Beschäftigung X
Entgelt aus Mehrfachbeschäftigung X
Erholungsbeihilfen X
Erschwerniszuschläge (regelmäßig anfallend bei monatlich schwankender Höhe) X
Fahrgeldpauschale X
Fahrtkostenersatz Fahrten Wohnung und Tätigkeitsstätte (pauschal versteuert) X
Familienzuschläge X
Freibeträge für Werbungskosten X
Hinzurechnungsbeträge aus Sachbezug, regelmäßig in gleicher Höhe anfallend X
Jahresprämie (jährlich sich wiederholende freiwillige Einmalzahlung, Höhe im Voraus bestimmt) X
Jubiläumsprämien X
Kinderzulagen X
Kraftfahrzeugüberlassung X
Provisionen/Tantiemen als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (sowohl individuell-leistungsbezogen als auch unternehmenserfolgsbezogen) X
Provisionen/Tantiemen, die laufendes monatliches Arbeitsentgelt mitprägen (nur individuell-leistungsbezogen) X
Ortszuschlag bei Ledigen X
Prämien für betriebliche Verbesserungsvorschläge X
Schichtzulagen X
Überstundenvergütung (pauschaliert in gleichbleibender monatlicher Höhe) X
Überstundenvergütung (regelmäßig anfallend, aber in schwankender Höhe) X
Überstundenvergütung (unregelmäßig) X
Urlaubsabgeltungen X
Urlaubsgeld (tariflich oder vertraglich im Voraus bestimmt) X
Vermögenswirksame Leistungen X
Zukunftssicherungsleistungen (pauschal versteuert) X
Zulagen für vorübergehende höherwertige Tätigkeiten X
Zusagen auf künftige Gehaltserhöhungen X

Fällt man unter die Jahresarbeitsentgeltgrenze und war bisher privat versichert, muss man sich neu gesetzlich versichern. War man bisher gesetzlich versichert, kann man die weitere freiwillige Versicherung in der bisherigen Krankenversicherung vorsetzen oder in eine andere Krankenkasse – auch eine private Kasse – wechseln.

 

Praxistipp: diese Thematik sollte nicht leichtfertig abgehandelt werden.

 

Ein Mitarbeiter, der fälschlich in der privaten Versicherung verbleibt, wird im Rahmen einer Sozialversicherungsprüfung umgestellt in eine gesetzliche Versicherung. Für diese sind die Beiträge nachzuzahlen, zudem aber ist ja die private Versicherung weiter vorhanden gewesen und kann in der Regel rechtlich nicht rückabgewickelt werden, weil die Versicherung meist in Anspruch genommen wurde – es gab ja meist Arztbesuche in der betrieblichen Tätigkeit etc. Die Zuschüsse für die private Krankenversicherung können also nicht einfach rückabgewickelt werden, diese bleiben bestehen und verlieren aber den Anspruch, steuerfrei zur Auszahlung gebracht zu werden. Damit ist hier eine Nettohochrechnung nötig, die vom Arbeitgeber nachgezahlt werden muss. Dies ist meist eine recht teure Angelegenheit.

 

 

 

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