Inhalte des Entsende-Vertrags

Schnell gelesen: Beantwortung von arbeitsrechtlichen Fragestellungen bei Entsendungsverträgen sowie interessante Tipps zur Vertragsgestaltung. Unterschiede zwischen Einvertrags- und Zwei- bzw. Mehrvertragsmodellen.

Unterschiede der Vertragsgestaltung

  • Der Einvertrag wird für die Dauer des Auslandseinsatzes geschlossen.
  • Dagegen wird beim Mehrvertragsmodell ein bestehender Vertrag ruhend gestellt und ein zusätzlicher Entsendevertrag formuliert. Dieser neue Vertrag gilt für die Dauer der Entsendung und regelt die Art und Weise des Auslandseinsatzes. Dabei muss das Arbeitsrecht im Ausland Beachtung finden.

Alle Entsendeverträge sollten immer neben allgemeinen Angaben zu Vertragsparteien, -dauer und Rückruffristen Regelungen zu folgenden Punkten enthalten:

  1. 1. Tätigkeitsfeld und Weisungsbefugnis

Bei der rechtlichen Gestaltung der Auslandsentsendung empfiehlt sich ein Blick auf den Arbeitsalltag des Entsendeten. Der Arbeitsalltag des Arbeitnehmers im Ausland sollte möglichst klar beschrieben werden. Welche Aufgaben hat der Arbeitnehmer vor Ort? Ausschlaggebend sollte ebenso das Ziel der Entsendung sein. Sind beide Faktoren konkretisiert, muss noch definiert werden, wer gegenüber dem Mitarbeiter in Zukunft weisungsberechtigt ist und an wen der Arbeitnehmer vor Ort berichtet.

Für die Berichtsstruktur während der Entsendung wichtig ist der wirtschaftliche Zweck, der mit der Entsendung des Mitarbeiters erreicht werden soll. Welches wirtschaftliche Interesse soll die Entsendung dienen?

Durch diese Notwendigkeit der Gestaltung des Arbeitsvertrages, bedarf es einer individuellen Anpassung der Weisungsberechtigung und der Berichtsstruktur an örtliche und projektspezifische Gegebenheiten.

  1. 2. Reisekosten und Nebenleistungen

Neben der genauen Darlegung der Bezüge sollten Entsendeverträge Vereinbarungen zu spezifischen weiteren Bezügen enthalten. Beispielsweise Kosten für Kreditkarten, den Umzug, Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis und der Reise, des Weiteren auch für Heimatbesuche.

Bei der Erstattung von Flügen in die Heimat geht die Entwicklung hin zur Zahlung eines Pauschalbetrags. Diese Handhabung ist oft kostengünstiger als eine Zusage für ein fixes Kontingent an Flügen. Ein Kontingent kann gegebenenfalls hohe Kosten verursachen, wenn etwa Flüge erst kurzfristig gebucht werden.

Im Falle höherer Lebenskosten im Ausland sind Arbeitgeber zum Ausgleich verpflichtet. Dies muss ebenfalls vertraglich festgehalten werden. Auch ein möglicher Zuschlag bei besonderen Bedingungen, wie beispielsweise bei geringeren Sicherheitsstandards oder besonderen Klimabedingungen. Hier könnte ein pauschalerer Ausgleich der Mehrkosten vereinbart werden, um dem administrativen Aufwand entgegenzuwirken.

  1. 3. Versicherungen im Krankheitsfall

Abhängig von der gewählten Entsendung ist es möglich, dass der Arbeitnehmer den Schutz seiner bestehenden gesetzlichen Krankenversicherung verliert oder die Leistungen nicht ausreichen. Unter Umständen empfiehlt sich dann eine private Auslandskrankenversicherung abzuschließen und die Bedingungen im Entsendevertrag zu definieren. Auch weitere Vereinbarungen können getroffen werden, wie beispielsweise zusätzliche Arbeitgeberleistungen im Falle von Invalidität oder Tod, diese wären entsprechend ebenfalls schriftlich festzulegen.

  1. 4. Arbeitszeiten und Urlaubstage

Grundsätzlich ist die Anzahl der Arbeitsstunden während des Auslandseinsatzes im Entsendevertrag zu definieren. Wenn im Gastland längere Arbeitszeiten üblich sind, kommt es bei Entsendungen oftmals zu Mehrarbeit.  Auch wenn die gesetzlichen Regelungen des Gastlandes längere Arbeitszeiten zulassen, sollte vertraglich festgelegt werden, wie die Mehrarbeit ausgeglichen werden soll. Auch im Hinblick auf die Anzahl der Urlaubs- und Feiertage bestehen oft erhebliche Unterschiede zwischen dem In- und Ausland. Entsprechend gilt es auch, darüber Klarheit zu schaffen und gegebenenfalls vereinbarte Ausgleiche vertraglich zu regeln.

  1. 5. Rückkehr

Die Rückkehr wird grundsätzlich mit der Wiederauflebens Klausel geregelt, die Aufschluss über das weitere Arbeitsverhältnis nach Rückkehr des Arbeitnehmers ins Heimatland gibt.

Zu beachten ist ebenfalls die umfassende Reform des Nachweisgesetzes zum 1. August 2022. So wurden die Anforderungen an die vom Arbeitgeber zu erstellende schriftliche Dokumentation der Arbeitsbedingungen bei einer Auslandsentsendung geändert.

 

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