Derzeit erreichen uns wieder viele Anrufe von Ihnen: muss ich als Unternehmen Weihnachtsgeld zahlen? Gerne fassen wir dies noch einmal als groben Überblick zusammen.
Das Weihnachtsgeld ist in der Regel eine Sondervergütung zum Jahresende und wird häufig im November gezahlt. Die Zahlung erfolgt zusätzlich zum regulären Entgelt.
Allerdings haben Mitarbeitende nur Anspruch auf Weihnachtsgeld, wenn es eine rechtliche Grundlage gib, also einen Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder eine entsprechende einzelvertragliche Vereinbarung. In der Praxis kommt es durch wiederholte freiwillige Zahlung eines „Weihnachtsgeldes“ manchmal zu einem „Anspruch aus betrieblicher Übung“.
Diese entsteht vereinfacht gesagt, wenn ein Unternehmen eine solche Zahlung dreimal geleistet hat, ohne eine Regelung dazu aufzustellen: wenn nämlich der Arbeitgeber bei der Zahlung klar und verständlich schriftlich mitteilt, dass die Leistung einmalig ist und künftige Ansprüche ausschließt, kann er das Entstehen dieser betrieblichen Übung verhindern.
Unternehmen gewähren Weihnachtsgeld oft nur, wenn das Arbeitsverhältnis bis zu einem vereinbarten Stichtag besteht und noch keine Kündigung ausgesprochen wurde: bei dieser Stichtagsregelung entfällt der Anspruch auf das Weihnachtsgeld also, sollte das Arbeitsverhältnis vor einem bestimmten Stichtag enden. Eine solche Koppelung an die Zugehörigkeit an den Betrieb ist möglich, muss aber klar definiert sein.
Arbeitgeber sollten folglich vor allem auf eine präzise Formulierung des Zwecks der Zuwendung achten. Eine eventuelle (anteilige) Rückzahlung des Weihnachtsgeldes muss im Vertrag ausdrücklich vereinbart und eindeutig und klar formuliert sein.
Wichtig: Arbeitnehmerinnen darf für Fehlzeiten während des Mutterschutzes das Weihnachtsgeld nicht gekürzt werden. Der Europäische Gerichtshof entschied in einem Urteil, dass das Diskriminierungsverbot Arbeitgebern untersagt, Mutterschutzzeiten oder Beschäftigungsverbote bei der Gewährung einer Weihnachtsgratifikation zu berücksichtigen.
Häufig kommen auch erneut die Fragen, ob nicht ein Rest an Inflationsausgleichsprämie anstelle von Weihnachtsgeld gezahlt werden kann. Grundsätzlich erst einmal NEIN: die Inflationsausgleichsprämie soll die Inflation mindern : wir erinnern uns, bis 31.12.2024 können hier bis zu EUR 3.000,- steuer- und sozialabgabenfrei gewährt werden, wenn sie eine Inflation ausgleichen sollen und zusätzlich zum bisher geschuldeten Entgelt gezahlt werden. Darin liegt auch die Krux: wenn Sie bisher einem Arbeitnehmer EUR 2.000,- Weihnachtsgeld zahlten, dann können Sie nicht jetzt EUR 1.000,- Weihnachtsgeld gewähren und dann EUR 1.000,- Inflationsausgleichsprämie. Wenn Sie aber bisher das Weihnachtsgeld immer freiwillig gezahlt haben und darauf auch explizit verwiesen haben, also keine betriebliche Übung entstand, dann können Sie hier laut Bundesfinanzministerium (BMF) in derselben Abrechnung zwei gesonderte Beträge ausweisen – einmal das Weihnachtsgeld und einmal die Inflationsausgleichsprämie; Sie können keine bestehende Zusage „ändern“.