Entsendet der Arbeitgeber Arbeitnehmer ins Ausland, kann er deren höhere Lebenshaltungskosten vor Ort dadurch abgelten, dass er einen Kaufkraftausgleich zahlt. Die nach § 3 Nr. 64 S. 3 EStG steuerfreien Beträge sind zum 01.04.2022 angepasst worden. Enthalten sind sie im BMF-Schreiben vom 13.04.2022.
kaufkraftzuschlag-gesamtuebersicht-der-kaufkraftzuschlaege-stand-01042022