Minijobs: Diese Spielregeln sind zwingend einzuhalten

Grundsätzlich können mehrere geringfügige Beschäftigungen (Minijobs) gleichzeitig ausgeübt werden. Dabei sind jedoch einige wichtige Voraussetzungen zu beachten, die die Minijobzentrale betätigt hat.

Zusammenrechnung von mehreren Minijobs

Haben Arbeitnehmer keine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung, dann können sie mehrere Minijobs gleichzeitig ausüben. Die Summe aller Verdienste darf allerdings die Geringfügigkeitsgrenze (seit 1.1.2024: 538 EUR im Monat) nicht überschreiten.

Wichtig: Liegt der Verdienst mehrerer Minijobs zusammengerechnet im Jahr 2024 über 538 EUR monatlich, werden alle Jobs sozialversicherungspflichtig. Die Folge: Alle Arbeitgeber müssen die Beschäftigungen nun bei der gesetzlichen Krankenkasse sozialversicherungspflichtig anmelden. Bei der Minijob-Zentrale gemeldete Beschäftigungen sind abzumelden.

Praxistipp: Arbeitnehmer mit einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung dürfen nur einen Minijob mit Verdienstgrenze ausüben. Kommen weitere Beschäftigungen hinzu, ist die zeitliche Reihenfolge entscheidend. Nur der erste Minijob bleibt bei der Minijob-Zentrale als Minijob gemeldet. Alle weiteren Minijobs müssen unabhängig von der Höhe des Verdienstes als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zur gesetzlichen Krankenkasse gemeldet werden.

Einziges Hilfsmittel ist hier in der Praxis erfahrungsgemäß die Abfrage der persönlichen Situation des Minijobbers anhand eines Personalfragebogens um zu erfahren, ob Arbeitnehmer weitere Jobs ausüben.

Zudem können Arbeitgeber Mitarbeiter verpflichten, Änderungen am Status mitzuteilen. Das gilt auch für die Aufnahme weiterer Beschäftigungen. Kann man den Personalfragebogen bei Prüfungen mit den Entgeltunterlagen vorlegen, ist nachgewiesen, dass der Arbeitgeber nach bestem Wissen gehandelt hat.

Wechsel Minijob in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung

Übersteigt das Einkommen eines Arbeitnehmers die dauerhafte Geringfügigkeitsgrenze, verliert der Minijobber am Tag des Überschreitens den Status als geringfügig Beschäftigter. Der Zeitraum davor, behält aber die Einstufung als geringfügig Beschäftigter.

Bei einem Wechsel zu einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ist der Arbeitgeber verpflichtet, dies bei den Sozialversicherungsträgern zu melden. Die geringfügige Beschäftigung wird mit dem Meldegrund 31 bei der Minijobzentrale abgemeldet und gleichzeitig wird der Arbeitgeber bei der gesetzlichen Krankenkasse mit dem Meldegrund 11 wieder angemeldet.

Die Ab/- und Anmeldungen sollten mit der darauffolgenden Gehaltsabrechnung durchgeführt werden, müssen aber spätestens 6 Wochen nach dem Wechsel im Beschäftigungsverhältnis erfolgen.

Praxistipp: Bei einem Statuswechsel von Minijob zu einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung muss der Arbeitgeber dem Mitarbeiter eine neue Personalnummer zuweisen. Dies ist wichtig, um mögliche Einmalzahlungen korrekt zuordnen zu können.

Unterbrechung von Minijobs

Häufig kommt es bei Minijobs zu einer Unterbrechung der Einsätze, oftmals auch über mehrere Wochen. Hier gab es oftmals Unklarheiten, ob sich daraus ein neues Beschäftigungsverhältnis ergibt und ein neuer Fragebogen zur Statusklärung beim Minijobber eingeholt werden muss. Die Minijobzentrale hat dies eindeutig geregelt und darauf begrenzt, dass nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein neuer Status ermittelt werden muss.

Praxistipp: dies ist besonders wichtig, wenn Minijobber versuchten, durch eine Unterbrechung ihre RV-Entscheidung zu beeinflussen. Sie erinnern sich: bei Start der geringfügigen Beschäftigung wird entschieden, ob der Minijobber eine RV-Aufstockung ablehnt. Dies kann im Rahmen einer „Unterbrechung“ nicht geändert werden.

Oftmals gibt es hier Diskussionen mit den Prüfer der Sozialversicherung, die dann Fälle neu beurteilen und RV-Pflicht erheben. Hiergegen können Sie vorgehen mit Verweis auf die Stellungnahme der Minijobzentrale auf deren Website: Minijob nach längerer Unterbrechung – Das gilt bei einer erneuten Anmeldung – Minijob Magazin (minijob-zentrale.de) (bitte bei uns auf dem Blog aufnehmen und im Artikel nachher hier herausnehmen).

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