Handling von Abfindungen ab 2025

Bei der steuerlichen Behandlung von Abfindungen spielt die sogenannte Fünftelregelung bis dato eine große Rolle, die sich durch das Wachstumschancengesetz ab dem 1. Januar 2025 verändert. Abfindungen unterliegen der Lohnsteuerpflicht, wobei insbesonders die sogenannte Fünftelregelung großen Einfluss nimmt. Dabei wird die  Abfindung so betrachtet, als ob sie über einen Zeitraum von fünf Jahren zufließen würde. Praktisch wird der Betrag der Abfindung durch fünf geteilt, das Ergebnis zum restlichen Jahreseinkommen addiert und die Steuer darauf berechnet. Die Differenz zur Steuer ohne die Abfindung wird mit fünf multipliziert und ergibt so die endgültige steuerliche Belastung auf die Abfindung. Allerdings hat die Anwendung der Fünftelregelung in der Praxis in den letzten Jahren zu einigen Schwierigkeiten geführt, da diese nicht korrekt angewandt wurde. So darf die Fünftelregelung nur Anwendung finden, wenn es sich bei der Abfindung um eine Zusammenballung von Einkünften handelt und darf nicht in mehreren Teilbeträgen gezahlt werden. Ob eine Zusammenballung vorliegt, hängt zudem davon ab, ob ausscheidende Arbeitnehmer im Laufe des verbleibenden Kalenderjahres ein neues Arbeitsverhältnis beginnen und wie hoch der dortige Verdienst ist.

Ab dem 1. Januar 2025 gilt aufgrund des Wachstumschancengesetzes eine wesentliche Änderung bei der Anwendung der Fünftelregelung: Die Pflicht zur Berücksichtigung dieser Regelung beim Lohnsteuerabzug wird abgeschafft. Dies bedeutet, dass die Fünftelregelung nur noch im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers und nicht mehr beim laufenden Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber zu berücksichtigen ist. 

Unternehmen müssen sich darauf einstellen, dass ausscheidende Mitarbeitende ab 2025 zunächst eine höhere Steuerlast auf gezahlte Abfindungen tragen und die steuerliche Entlastung erst später im Rahmen der Einkommenssteuererklärung erfolgt. Dies kann unter Umständen die Akzeptanz von Abfindungsangeboten beeinflussen und muss bei den Verhandlungen entsprechend berücksichtigt werden.

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