Schließt der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer eine Gruppenunfallversicherung ab und steht ‒
wie in der Praxis üblich ‒ die Ausübung der Versicherungsrechte den Arbeitnehmern zu, führen die Beitragszahlungen zu steuer- und beitragspflichtigem Arbeitslohn. Die Folge: Die Arbeitnehmer müssen ihren Anteil an der Versicherungsprämie versteuern und verbeitragen.
Steuerfrei bleiben die Beitragsteile, die bei Auswärtstätigkeiten das Unfallrisiko abdecken und deswegen zu den steuerfreien Reisekostenerstattungen gehören.
Die Pauschalierungsmöglichkeit der Versteuerung mit 20 Prozent der Beiträge vereinfacht hier das Verfahren, wenn mehrere Arbeitnehmer gemeinsam in einem Unfallversicherungsvertrag versichert sind. Dann entfallen auch die Sozialabgaben.
Bisher war die Pauschalierung ausgeschlossen, wenn der Teilbetrag, der sich bei einer Aufteilung der gesamten Beiträge nach Abzug der Versicherungssteuer durch die Zahl der begünstigten Arbeitnehmer ergibt, 100 Euro pro Kalenderjahr überstieg.
Diese Grenze von 100 Euro gibt es nun nicht mehr; sie wurde rückwirkend zum 01.01.2024 aufgehoben.
Hat also ein Arbeitgeber z. B. für zehn Arbeitnehmer eine Gruppenunfallversicherung mit einem Jahresbeitrag von 1.500 Euro zzgl. 285 Euro Versicherungssteuer abgeschlossen, so können die 1.785 Euro als Betriebsausgaben angesetzt werden. Auf den einzelnen Arbeitnehmer entfallen jeweils 178,50 Euro. Davon dürfen 20 Prozent (35,70 Euro) als steuerfreien Reisekostenersatz angesetzt werden. Die verbleibenden 142,80 Euro mussten die Arbeitnehmer bislang versteuern und verbeitragen; denn eine Pauschalierung von mehr als 100 Euro durch den Arbeitgeber war ausgeschlossen. Ab 01.01.2024 kann der Arbeitgeber aufgrund der Änderung im WCG die Steuer auch mit 20 Prozent zu seinen Lasten pauschalieren.