Die Bundesregierung hat im Alleingang die Erhöhung des Mindestlohns auf zwölf Euro ab 1. Oktober 2022 beschlossen, wie schon angekündigt gelten ab diesem Zeitpunkt 12,00 Euro pro Stunde. Brisant dabei, das die eigentlich für die Mindestlohnerhöhung zuständige Kommission übergangen wurde.
Die Mindestlohnkommission aus Vertretern der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände wird alle fünf Jahre neu gewählt. Zusammen mit Wissenschaftlern berät und entscheidet die Kommission die Mindestlohnanpassung in einem Rhythmus von zwei Jahren. Dieses Jahr im Juli wäre der aktuelle Zweijahresturnus mit einer Mindestlohnerhöhung von aktuell 9,82 Euro auf dann 10,45 Euro pro Arbeitsstunde ausgelaufen. Dann hätte die Kommission die neuen Mindestlohnanpassungen beschlossen.
Diesen Vorgang hat die Bundesregierung mit ihrem Beschluss zur Mindestlohnerhöhung jetzt durchkreuzt. Arbeitgeberverbände sprechen daher von der Einführung von Staatslöhnen.
Da die massive Erhöhung des Mindestlohns auch auf die darüberliegenden Lohngruppen Druck ausübt, spricht man auch von einem Aushebeln der Tarifautonomie. Dies will man mit dem Gang vor das Bundesverfassungsgericht unterbinden.
Laut dem Gesetzentwurf sollen etwa 6,2 Millionen Arbeitnehmer von der Mindestlohnerhöhung profitieren. Doch mit dem massiven Anheben des Mindestlohn steigen auch die Sozialversicherungsabgaben für Kranken-, Pflege-, Renten-, Arbeitslosenversicherung und für die Beschäftigten vor allem die Steuerlast.
Die Erhöhung wird aller Voraussicht nach trotzdem so Umsetzung finden, es gibt aber auch noch einige Rahmenbedingungen, die sich ändern:
Mit dem vom Kabinett beschlossenen Gesetzentwurf wird auch die Entgeltgrenze für Minijobs auf 520 Euro monatlich erhöht und dynamisch ausgestaltet, so dass künftig eine Wochenarbeitszeit von 10 Stunden zum Mindestlohn ermöglicht wird.
Zugleich werden Maßnahmen getroffen, die die Aufnahme einer sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigung fördern.
Die Höchstgrenze für eine Beschäftigung im Übergangsbereich wird von monatlich 1.300 Euro auf 1.600 Euro angehoben. Außerdem werden die Beschäftigten innerhalb des Übergangsbereichs noch stärker entlastet. Der Belastungssprung beim Übergang aus einer geringfügigen in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung wird geglättet. Damit werden die Anreize erhöht, über einen Minijob hinaus erwerbstätig zu sein. Der Arbeitgeberbeitrag wird oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze zunächst auf die für einen Minijob zu leistenden Pauschalbeiträge in Höhe von 28 Prozent angeglichen und gleitend auf den regulären Sozialversicherungsbeitrag abgeschmolzen.