wie bekannt ist, hat die Bundesregierung am 9.3. einen Gesetzesentwurf zur Änderung des Infektionsschutzgesetz verabschiedet. Nach dem Auslaufen der bisherigen Regelungen zum 19.3. sollen danach weitere Corona-Maßnahmen nur noch auf Landesebene und nur für konkret zu benennende Gebietskörperschaften möglich sein.
Der Bundestag wird am 18.3. abschließend darüber beraten, wobei einige Punkte des neuen Gesetzes weiterhin noch so umstritten und unklar sind, dass Friedrich Merz dies bereits als Dilettantismus beschrieben hat.
Das neue Infektionsschutzgesetz sieht vor, dass ab dem 19.3. sämtliche Beschränkungsmaßnahmen entfallen. Umfangreiche Maßnahmen sollen dann nur noch, und vor allem dann, möglich sein, wenn sich bestimmte Regionen zu Hotspot-Regionen entwickeln.
• Welche Arbeitsschutzregelungen gelten voraussichtlich ab 19.3.?
Die neue Arbeitsschutzverordnung fasst in § 2 die bisherigen Maßnahmen der §§ 2 – 4 als „Basismaßnahmen“ zusammen. Die Arbeitgeber sind weiterhin verpflichtet auf Grundlage der §§ 5, 6 des Arbeitsschutzgesetzes eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und die erforderlichen Maßnahmen in einem Hygienekonzept festzuhalten (§ 2 Abs. 1).
Dieses Hygienekonzept ist den Mitarbeitenden zugänglich zu machen (§ 2 Abs. 2). Bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber insb. die in § 2 Abs. 3 genannten Maßnahmen zu berücksichtigen: Testangebot, Kontaktreduzierung/Homeoffice, Masken. Maßstab ist jeweils die Erforderlichkeit der einzelnen Maßnahme, um die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit zu gewährleisten.
D.h. der Unternehmer selbst muss beurteilen und einschätzen, ob die Mitarbeiter künftig noch Masken tragen sollen, wie oft sie sich testen lassen müssen, ob Homeoffice noch angeordnet wird, etc.
Geändert hat sich, dass die Arbeitgeber nur noch einen Test pro Woche zur Verfügung stellen müssen, anstatt bisher zwei Tests (§ 2 Abs. 3 Nr. 1). Der Arbeitgeber soll auch weiterhin im Betrieb für eine Reduzierung der Kontakte sorgen (§ 2 Abs. 3 Nr. 2), hier wird nun auch das Homeoffice ausdrücklich angesprochen. Dieses ist bisher in § 28b Abs. 4 IfSG geregelt und wird mit Ablauf des 19.03.22 auslaufen.
Die neue Vorschrift in der Arbeitsschutzverordnung begründet im Gegensatz zu § 28b Abs. 4 IfSG keine Homeoffice Pflicht mehr. Die Möglichkeit zum Homeoffice wird nur noch als eine Möglichkeit zur Kontaktreduzierung genannt.
Letztlich sind auch weiterhin Masken zur Verfügung zu stellen, soweit dies zum Schutz der Mitarbeiter erforderlich ist (§ 2 Abs. 3 Nr. 3).
Auch die neue ArbeitsschutzVO muss noch den Bundestag passieren, die Regelungen können sich folglich auch noch ändern.