Der Bundestag hat am 18. Februar das Gesetz zur Verlängerung von Sonderregelungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie beim Kurzarbeitergeld und anderer Leistungen beschlossen. Der Bundesrat wird voraussichtlich am 11. März 2022 dem Gesetz zustimmen.
Es bleibt bis dato bei den bereits informierten Details:
- Keine weitere Übernahme von Sozialversicherungsbeiträgen: Ab dem 1. April 2022 müssen beim KUG-Bezug die Sozialversicherungsbeiträge wieder zu 100 % von den Arbeitgebern übernommen werden. Die jetzige Regelung, nach der „nur“ 50 % der Sozialversicherungsbeiträge durch die Arbeitgeber zu tragen sind, läuft am 31. März aus.
- Bezugsdauer wird verlängert: Im Gesetz ist die Verlängerung der maximalen Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld enthalten. Diese beträgt derzeit 24 Monate und soll ab dem 1. März auf 28 Monate verlängert werden.
Da das Gesetz noch nicht in Kraft getreten ist und erst am 11. März im Bundesrat behandelt werden soll, ist vorgesehen, dass die Regelung rückwirkend zum 1. März 2022 gelten soll.
- Der Zugang zum Kurzarbeitergeld (KUG) für Zeitarbeitskräfte läuft zum 1. April 2022 ersatzlos aus, dies ist bereits entschieden.