Vorsicht bei Einmalzahlungen: März­klausel beachten

Die richtige Zuordnung ist übrigens auch entschei­dend für die korrekten Beitragssätze und Beitrags­gruppen. Wird die Märzklausel übersehen und wer­den dadurch zu niedrige Beiträge berechnet und gezahlt, fällt die fehlerhafte Zuordnung spätestens bei einer Prüfung durch die Deutsche Rentenversi­cherung auf. Das kann zu einer Beitragsnachforde­rung führen.

Eigentlich gehören Einmalzahlungen zu dem Mo­nat, in dem sie ausgezahlt werden. Das gilt jedoch nicht immer. Sie müssen stattdessen dem Vorjahr zugerechnet werden, wenn diese drei Bedingungen zusammentreffen:

  • Die Einmalzahlung wird in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März gezahlt.
  • Die versicherungspflichtige Beschäftigung hat bereits im Vorjahr bestanden.
  • Die Einmalzahlung übersteigt zusammen mit dem bisherigen beitragspflichtigen Ar­beitsentgelt die anteilige Jahres-Beitrags­bemessungsgrenze.

Angenommen, ein Mitarbeiter ist seit mehreren Jahren im Unternehmen beschäftigt und versiche­rungspflichtig in allen Zweigen der Sozialversiche­rung. Er erhält folgendes Entgelt: Seit dem 1. Ja­nuar 2021 ein festes Gehalt von 3.750 Euro brutto pro Monat. Ab 1. Januar 2024 steigt das Gehalt auf 4.250 Euro brutto monatlich. Im März 2024 erhält der Kollege eine Prämie von 3.000 Euro brutto.

Im Jahr 2023 wurden für den Mitarbeiter durchge­hend Beiträge abgeführt; außerdem hat er 2023 keine Einmalzahlungen erhalten. Dann muss ge­prüft werden, ob die Märzklausel greift.

Schritt 1: Anteilige BBG errechnen: Dafür berech­net man zunächst die anteilige Beitragsbemes­sungsgrenze in der Krankenversicherung für die Monate Januar bis März 2024: 5.175 Euro x 3 = 15.525 Euro

Schritt 2: Diese setzt man ins Verhältnis zum fes­ten Gehalt des Mitarbeiters von Januar bis März 2024, in unserem Beispiel also: 3 × 4.250 Euro = 12.750 Euro

Schritt 3: Anschließend vergleicht man das errech­nete Entgelt mit der anteiligen BBG. 15.525 Euro anteilige BBG – 12.750 Euro Entgelt = 2.775 Euro Differenz

Schritt 4: Diese Differenz vergleicht man mit der einmalig gezahlten Gewinnbeteiligung von 3.000 Euro: Die Gewinnbeteiligung ist höher, die Diffe­renz liegt darunter. Das Ergebnis: die Märzklausel ist anwenden. Das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt ist höher als die Differenz. Die Zahlung muss dem Vorjahr zugeordnet werden.

Schritt 5: Wir gehen also davon aus, dass die Ein­malzahlung zum Dezember 2023 gehört. Im De­zember verdiente die Mitarbeiterin 3.750 Euro im Monat plus die Einmalzahlung von 3.000 Euro. Das ergibt ein Dezembergehalt von 6.750 Euro. Die mo­natliche BBG KV lag 2023 bei 4.987,50 Euro. Damit liegt das Dezembergehalt über der BBG KV. Die Folge: In der Kranken- und Pflegeversicherung muss eine Vergleichsberechnung für das Jahr 2023 ausgeführt werden. Die monatliche BBG RV/ALV lag 2023 bei 7.300; diese wird vom Dezembergeh­alt nicht erreicht. Die Folge: In der Renten- und Ar­beitslosenversicherung ist die Einmalzahlung in voller Höhe beitragspflichtig.

Schritt 6: Der Mitarbeiter hat das ganze Jahr 2023 bei einem Arbeitgeber gearbeitet. Daher nutzen wir die jährliche Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung für die Berechnung. Diese lag 2023 bei 59.850 Euro. 2023 hat der Arbeitnehmer 12 x 3.750 Euro = 45.000 Euro verdient. Das liegt unter der BBG KV 2023: 59.850 Euro BBG KV – 45.000 Euro Gehalt für 2023 = 14.850 Euro Diffe­renz. Die Einmalzahlung von 3.000 Euro ist gerin­ger als die Differenz von 14.850 Euro. Die Prämie von 3.000 Euro muss in voller Höhe verbeitragt werden – und zwar in allen Zweigen der Sozialver­sicherung.

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