Dienstreisen / Entsendungen nach UK

Der Brexit begleitet uns im Personalwesen weiter: Unklarheit herrscht nach wie vor oftmals in Rechtsfragen zu Dienstreisen, wie beispielsweise Montage-Einsätze oder längere Entsendungen.

Seit dem Austrittsabkommen sind nur noch einfache Geschäftstätigkeiten wie Betriebsbesuche, Teilnahmen an Seminaren oder Markterkundungsreisen oder einfacher After-Sale-Service ohne Visum möglich. Für die meisten Tätigkeiten benötigen die Unternehmen seit dem 1. Januar 2021 ein sogenanntes „Skilled-Worker-Visum“. Dieses ist neben dem formellen Visumsverfahren an gewisse Kriterien geknüpft. In einem punktebasierten System wird anhand von Faktoren wie persönliche Fähigkeiten, Sprachkenntnisse, Höhe des Einkommens oder die Branche über die Einreise- und Tätigkeitserlaubnis entschieden. Zusätzlich ist auch eine sogenannte „Sponsorship-Licence“ des Auftraggebers notwendig.

Die neuen Einreisebestimmungen sollten dabei ernst genommen werden: Verstöße gegen das neue Einreiserecht können mit Inhaftierung, Geldbuße und Eintrag im persönlichen Immigrationsregister geahndet werden. Insbesondere Letzteres hat die Konsequenz, dass bei Verstößen die generelle Reisefreiheit einschränkt und auch die Rückkehr in das Vereinigte Königreich erschwert werden kann.

Einige Unternehmen haben noch über die „Frontier-Worker-Permit“ eine Art Sondererlaubnis beantragen können, welche größtenteils von den neuen Beschränkungen befreit. Diese gilt jedoch nur, wenn Unternehmen nachweislich bereits vor dem 1. Januar 2021 in gewissem Umfang im Vereinigten Königreich tätig waren.

Seit dem 6. Oktober 2021 können sich zudem auch Subunternehmer auf die Regelungen zur visafreien Einreise bei After-Sale-Service berufen. Die Subunternehmervereinbarung muss jedoch zum Zeitpunkt des Verkaufs oder der Vermietung getroffen worden sein.

 

 

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