Die steuerfreie Corona-Prämie nach § 3 Nr. 11a EStG ist im Lohnkonto aufzuzeichnen, damit sie bei der Lohnsteuer-Außenprüfung als solche erkennbar ist und die Rechtsgrundlage für die Zahlung bei Bedarf geprüft werden kann. Die Finanzverwaltung hat den Nachweis nun erleichtert.
Die bisher vorzulegende vertragliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann nach letzter Vorgabe auch durch einzelvertragliche Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und -nehmer oder ähnliche Vereinbarungen bzw. Erklärungen, aus denen erkennbar ist, dass es sich um steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise handelt, ersetzt werden.
Das klingt nun erst einmal nicht viel besser, aber:
– ahnliche Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer können z. B. Tarifverträge oder gesonderte Betriebsvereinbarungen sein.
– als Erklärungen des Arbeitgebers werden z. B. individuelle Lohnabrechnungen oder Überweisungsbelege anerkannt, in denen die Corona-Sonderzahlungen als solche ausgewiesen sind.
Dies wurde seitens des BMF in den FAQ „Corona“ (Steuern) neu aufgenommen.