Eine Mitarbeiterin, die annähernd 40 Jahre in einem Betrieb beschäftigt war, bezog auf Grundlage der Konzernbetriebsvereinbarung („Leistungsordnung“) ein betriebliches Altersruhegeld. Dies wurde nach dem zum Ende des Arbeitsverhältnisses erreichten versorgungsfähigen Einkommen und den zurückgelegten anrechnungsfähigen Dienstjahren ermittelt.
Die Dame forderte, dass ihr Altersruhegeld nach den 34,4 Vollzeitarbeitsjahren bemessen werden, die Teilzeit also keine Berücksichtigung finden sollte.
Das BAG lehnte das ab: Eine Versorgungsregelung darf bei der Ermittlung der anrechnungsfähigen Dienstzeiten im Rahmen der Berechnung des Altersruhegelds die Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung anteilig berücksichtigen. Ebenso darf eine Höchstgrenze des Altersruhegelds bei in Teilzeit beschäftigten Arbeitnehmern entsprechend des Teilzeitgrads während des Arbeitsverhältnisses gekürzt werden.
Es entsteht hier laut BAG keine Benachteiligung wegen der Teilzeitarbeit. Die Mitarbeiterin erhält ein Altersruhegeld, das ihrer Arbeitsleistung im Verhältnis zu der eines Arbeitnehmers entspricht, der im Unternehmen gleich lang in Vollzeit tätig war.