Hemmung der Verjährung ‒ Sonderregelung wegen Corona für 2020 und 2021
In der Sozialversicherung gilt grundsätzlich eine Frist von vier Jahren, um Beitragsansprüche geltend zu machen. Die Verjährung von Ansprüchen auf Sozialversicherungsbeiträge orientiert sich an der