Seit August 2017 gilt ein zusätzlicher Aufenthaltstitel für Angehörige von Drittstaaten, die im Rahmen einer unternehmensinternen Entsendung in Deutschland arbeiten.
Bisherige Anträge auf Arbeitsgenehmigungen von Drittstaatlern aus außereuropäischen Niederlassungen basierten unter anderem auf Absatz 5 des Paragrafen 29 der Beschäftigungsverordnung (BeschV). Demnach konnten Mitarbeiter im