Unpfändbarkeit von Zeitzuschlägen
Die Ansprüche der Beschäftigten auf Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit sind unpfändbar und können auch nicht abgetreten werden. Soweit besteht im Regelfall Klarheit bei
Die Ansprüche der Beschäftigten auf Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit sind unpfändbar und können auch nicht abgetreten werden. Soweit besteht im Regelfall Klarheit bei