Neues BFH-Urteil zum Sportsponso­ring: Bei VIP-Logen § 37b EStG-Pau­schalsteuer mindern

VIP-Logen enthalten Aufwendungen für Werbung, Geschenke, Bewirtung und Raumkosten. Ge­schenke ergeben sich immer dann, wenn Unterneh­mer in die VIP-Loge Geschäftspartner oder eigene Arbeitnehmer einladen. Die eingeladenen Ge­schäftspartner müssen den Vorteil, den sie in Form des kostenlosen Eintritts erfahren, als gewinnerhö­hende Betriebseinnahme erfassen. Bei den Arbeit­nehmern ergibt sich ein Sachbezug. Dieser stellt, wenn er die 50-Euro-Freigrenze überschreitet, steuer- und beitragspflichtigen Arbeitslohn dar.

Um die Besteuerung bei den geladenen Geschäfts­partnern zu umgehen, können Unternehmer die Steuer gemäß § 37b EStG zu ihren Lasten pauschalieren. Das geht sowohl für Geschenke an Ge­schäftspartner als auch für Geschenke an eigene Arbeitnehmer.

Hinweis: Bei einer Pauschalierung nach § 37b EStG entfallen nicht nur die auf Ebene des Eingeladenen zu erhebenden Steuern, sondern bei Ihren Arbeit­nehmern auch die auf den Sachbezug entfallenden Sozialabgaben.

Die pauschale Steuer beläuft sich auf 30 Prozent der vom Einladenden für das Geschenk (= den kos­tenlosen Eintritt) getätigten Aufwendungen ‒ inkl. Umsatzsteuer. Zusätzlich fallen Kirchensteuer und Soli an, wobei die Kirchensteuer entweder nach dem vereinfachten oder nach dem Nachweisverfah­ren ermittelt werden kann.

Damit der Eingeladene weiß, dass er eine „richtige“ Einladung erhalten hat, ist er über die Übernahme der Steuer zu informieren.

Nach bisherigem VIP-Logen-Erlass konnte der Ein­ladende einen pauschalen Gesamtpreis für die VIP-Loge pauschal zu 40 Prozent auf Werbung und je­weils 30 Prozent auf Bewirtung und Geschenke ver­teilen. Sofern keine andere Zuordnung (z. B. durch Teilnehmerlisten) nachgewiesen wird, ist dabei da­von auszugehen, dass von den Geschenken jeweils die Hälfte auf Geschäftspartner bzw. eigene Arbeit­nehmer entfallen. Bei diesen auf Geschenke entfal­lenden 30 Prozent handelt es sich um den Betrag, den das Finanzamt bisher gemäß § 37b EStG pau­schal versteuert hat.

Beim BFH war jetzt ein Verfahren anhängig, in dem es darum ging, wie Leerplätze bei einzelnen Veran­staltungen zu beurteilen sind, ob bzw. in welcher Höhe Abschläge für einen Arbeitnehmer zulässig sind, der die Kunden in der Loge betreut, und ob und in welchem Umfang Abzüge für Werbeleistun­gen vorzunehmen sind.

Die Verteilung eines pauschalen Gesamtpreises im Verhältnis 40/30/30 (30 Prozent = Geschenke) kann evtl. unzutreffend sein. Das gilt vor allem dann, wenn der Pauschalpreis keine Bewirtung ent­hält.

Der BFH hat in seiner Entscheidung die bisher von der Finanzverwaltung praktizierte Form der pau­schalen Ermittlung der § 37b-Steuer verworfen und folgende drei Grundsätze festgelegt:

Da Gegenstand der Sachzuwendung die Überlas­sung des einzelnen Logenplatzes ist, können auf Leerplätze entfallende Aufwendungen nicht berück­sichtigt werden (kein Begünstigter). Leerplätze er­höhen auch nicht den Vorteil der weiteren aktiv ge­nutzten Plätze. Daher muss der auf Leerplätze ent­fallende Aufwand für die Pauschalierung herausgerechnet werden. § 37b EStG setzt voraus, dass dem Eingeladenen steuerbare Einnahmen zufließen. Nimmt ein eige­ner Arbeitnehmer an der Veranstaltung als Gastge­ber teil und handelt damit im ganz überwiegend ei­genbetrieblichen Interesse, ist insoweit keine Pauschalierung vorzunehmen. Die Gesamtkosten für die VIP-Loge sind im Schät­zungswege aufzuteilen, weil nur der Bereich „Ge­schenke“ der Pauschalierung nach § 37b EStG un­terliegt. Um den auf die Geschenke entfallenden Aufwand zu ermitteln, ist jedoch nicht zwingend die pauschale Aufteilung des BMF (40/30/30-Regel bzw. 30 Prozent des Gesamtaufwands entfallen auf Geschenke) zu nutzen. Im Streitfall sah es der BFH auch als möglich an, die Schätzung des Geschen-keanteils wie folgt vorzunehmen:

  1. Alle Plätze werden zunächst mit einem Platzwert bewertet. Das ist der Ticketpreis je Veranstaltung in der Preiskategorie 1 zzgl. eines Aufschlags von fünf Euro für die Nutzung der VIP-Loge mit den in­dividuellen Vorteilen (z. B. Einlass und Garderobe) sowie der Bewirtung am Platz.
  2. Dieser Platzwert wird je eingeladenem Arbeit­nehmer angesetzt. Für jeden eingeladenen Ge­schäftspartner wird der Platzwert ebenfalls ange­setzt, jedoch abzüglich einer Pauschale von 40 Pro­zent für Werbung.
  3. Die Summe der Platzwerte für Arbeitnehmer und Geschäftspartner ergibt die Aufwendungen, die für die Pauschalierung nach § 37b EStG maßgebend sind.

Werbeleistungen sind nur in Bezug auf die Ge­schäftspartner von Bedeutung, weshalb nur bei diesen ‒ nicht bei den eigenen Arbeitnehmern ‒ ein Abschlag für Werbung von 40 Prozent vorzuneh­men ist.

Die neuen Grundsätze des BFH kollidieren erheblich mit der bisherigen Sichtweise der Finanzverwaltung. Es ist daher damit zu rechnen, dass in abseh­barer Zeit ein neues BMF-Schreiben erlassen wird. Fest steht, dass in der Praxis basierend auf der neuen Rechtsprechung des BFH in vielen Fällen eine zu hohe Pauschalierung nach § 37b EStG er­folgt sein dürfte. Das gilt insbesondere dann, wenn die VIP-Loge nicht immer vollständig genutzt wurde (Leerplätze) und ein Arbeitnehmer als Gast­geber fungiert hat.

D.h. auch für bereits abgegebene Lohnsteueran­meldungen mit nach § 37b EStG pauschalierter Steuer ist zu überprüfen, ob der bisher pauschal versteuerte Sachbezug aufgrund der neuen BFH-Rechtsprechung reduziert werden kann. Da es sich um eine Steueranmeldung handelt, ist bis zum Ein­tritt der Festsetzungsverjährung eine Änderung und Reduzierung der Steuerlast problemlos mög­lich. Das Finanzamt wird die Reduzierung der bis­her angemeldeten Steuer sicher überprüfen. Es ist also geboten, Nachweise für Leerplätze (z. B. Belegungsbücher etc.) und die Tätigkeit als „Gastgeber“ (z. B. in­terne Arbeitsanweisungen) vorzuhalten und im Idealfall auch die konkreten Teilnehmerzahlen, aufgegliedert nach eigenen Arbeitnehmern und Ge­schäftspartnern, ebenso wie die regulären Ticketpreise in der Preis­kategorie 1 (bei wechselnden Preisen einen Durch­schnittspreis) bereitzuhalten.

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