Hat der Arbeitnehmer einen Vergütungsfortzahlungsanspruch aus § 616 BGB gegen den Arbeitgeber, hat dieser keinen Entschädigungsanspruch nach § 56 IfSG.
Bis dato war diese Situation noch strittig und selbst seitens BMG nicht ganz eindeutig gesehen. Nun aber steht die erste Rechtsprechung dazu: Ohne Erfolg für die Arbeitgeberseite in beiden Instanzen.
Nach Ansicht des Gerichts ist nach dem Wortlaut des § 56 IfSG Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer durch die Absonderung einen Verdienstausfall erleidet. Nach § 616 S. 2 BGB verliert der Arbeitnehmer aber seinen Anspruch auf die Vergütung nicht dadurch, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Im Urteilsfall sah das Gericht die beiden Voraussetzungen des § 616 BGB als erfüllt an. Folge: Der Arbeitnehmer hat keinen Verdienstausfall erlitten, und der Arbeitgeber hat keinen Anspruch auf Erstattung nach § 56 IfSG.