Anrechnung auf das Kurzarbeitergeld / kurzfristige Beschäftigung

Anrechnung von Nebenjobs auf Kurzarbeitergeld:

Generell sind Arbeitnehmer bei Aufnahme eines Nebenjobs während des Bezugs von Kurzarbeitergeld verpflichtet, das daraus erzielte Einkommen durch eine Nebeneinkommensbescheinigung (Vordruck der Agentur für Arbeit) nachzuweisen. Der Arbeitgeber hat das Einkommen aus einem Nebenjob bei der Beantragung des Kurzarbeitergeldes zu berücksichtigen und die Nebeneinkommensbescheinigung der Abrechnungsliste für das Kurzarbeitergeld beizufügen.

Aus der Regelung, dass nur der Hinzuverdienst aus einer „während“ des Kurzarbeitergeldbezugs aufgenommenen Beschäftigung berücksichtigt wird, folgt: Eine bereits zuvor ausgeübte und insoweit lediglich „fortgesetzte“ Nebenbeschäftigung bleibt bei der Leistungsberechnung unberücksichtigt. Dabei gilt keine vorherige Mindestdauer. Für Arbeitnehmer, die vor Kurzarbeitsbeginn bereits einen Minijob ausgeübt haben, sind deshalb insoweit keine Besonderheiten bei der Berechnung und Beantragung des Kurzarbeitergeldes zu beachten.

Anfangs waren systemrelevante Minijobs zusätzlich möglich, Ende Mai 2020 ist das Sozialschutz-Paket II in Kraft getreten. Beim möglichen Hinzuverdienst wurde die Beschränkung auf systemrelevante Berufe aufgehoben. Kurzarbeiter können jetzt einen neuen Minijob in allen Berufen aufnehmen. Der Verdienst aus einem 450-EUR-Minijob wird nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Diese Regelung galt zunächst bis zum 31. Dezember 2020 und wurde nun bis 31. Dezember 2021 verlängert.

 

Verlängerung der Zeitgrenzen der kurzfristigen Beschäftigung während der Corona-Pandemie:

Wie bereits 2020 sollen die Zeitgrenzen für eine kurzfristige Beschäftigung angehoben werden. Das wurde am 31. März 2021 im Bundeskabinett beschlossen. Zudem sollen Arbeitgeber künftig bei der Anmeldung einer kurzfristigen Beschäftigung eine automatisierte Rückmeldung über Vorversicherungszeiten der Beschäftigten erhalten.

Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn sie innerhalb eines Zeitjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage befristet ist und nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Diese Zeitgrenzen sollen für den Zeitraum vom 1. März 2021 bis 31. Oktober 2021 auf vier Monate beziehungsweise 102 Arbeitstage angehoben werden. Im gleichen Zeitraum 2020 wurden die Zeitgrenzen auf fünf Monate beziehungsweise 115 Arbeitstage angehoben.

Hinweis: Die gesetzliche Übergangsregelung wird aufgrund des derzeit laufenden Gesetzgebungsverfahrens frühestens im Mai 2021 in Kraft treten. Bis dahin empfiehlt die Minijob-Zentrale Arbeitgebern, Beschäftigungen bis zum Inkrafttreten der Übergangsregelung nur dann kurzfristig zu melden, wenn die Beschäftigung bis längstens drei Monate bzw. 70 Arbeitstage im Kalenderjahr befristet ist und bei einem Arbeitsentgelt von mehr als 450 Euro im Monat nicht berufsmäßig ausgeübt wird (Minijob-Zentrale – Startseite – Anhebung der Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen).

 

 

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