Arbeitnehmer, die Kurzarbeitergeld beziehen, sind weiterhin in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert.
Die Sozialversicherungsbeiträge werden während der Kurzarbeit auf der Basis des tatsächlich gezahlten – reduzierten – Verdienstes eines Beschäftigten abgeführt. Gezahlt werden die Beiträge gemeinsam vom Versicherten und dem Arbeitgeber.
Der Arbeitgeber ist aber gesetzlich verpflichtet, die Beiträge aufzustocken: dafür wird ein zusätzliches fiktives Arbeitsentgelt in Höhe von 80 Prozent des Verdienstes, das wegen Kurzarbeit ausgefallen ist, zu Grunde gelegt. Diesen Zusatzbeitrag muss der Arbeitgeber voll zahlen.
Beispiel: Eine Arbeitnehmerin hatte bisher einen monatlichen Verdienst in Höhe von 3.000 Euro brutto. Während der Kurzarbeit reduziert sich ihr Verdienst auf ein Viertel – also 750 Euro brutto monatlich. Berechnet werden die Rentenversicherungsbeiträge daraus wie folgt: 750 Euro + 80% x 2.250 Euro (fiktiver Anteil) = 2.550 Euro. Von diesen errechneten 2.550 Euro werden Beiträge in Höhe von 18,6 Prozent abgeführt.
In diesem Beispiel werden trotz 75 Prozent Lohnausfall, nur 15 Prozent weniger Beiträge an die Rentenversicherung gezahlt – mit entsprechenden Rentenansprüchen.
Durch das Aufstocken des Arbeitgeberanteils wird also sogar bei Kurzarbeit Null – also wenn ein Mitarbeiter komplett in Kurzarbeit ist – immer noch 80 Prozent der bisherigen Rentenbeiträge gezahlt.