Übernahme von Beiträgen für eine angestellte Rechtsanwältin

Übernimmt eine Rechtsanwaltssozietät als Arbeitgeberin für eine angestellte Rechtsanwältin Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung, zur Rechtsanwaltskammer und zum Deutschen Anwaltsverein sowie die Umlage für das besondere elektronische Anwaltspostfach, handelt es sich um Arbeitslohn. Die übernommenen Aufwendungen sind dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfen.

Die bisher häufig genutzte Begründung für die Kostenübernahme, die darauf fußte, dass hier im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse agiert wurde, wird nicht mehr anerkannt:

  • Eine Berufshaftpflichtversicherung ist unabdingbar für die Ausübung des Anwaltsberufs und decke das persönliche Haftungsrisiko der Anwältin ab.
  • Die Anwaltszulassung der Arbeitnehmerin ist eine zwingende Voraussetzung für die selbstständige Ausübung einer Anwaltstätigkeit und könnte daher auch im Fall einer beruflichen Veränderung von Vorteil sein.
  • Das besondere elektronische Anwaltspostfach wird für jeden Rechtsanwalt einzeln eingerichtet.
  • Die Vorteile der Mitgliedschaft zum Deutschen Anwaltsverein wirken sich für die Rechtsanwältin unabhängig von ihrem Anstellungsverhältnis aus.
  • Praxistipp: Schließt eine Rechtsanwalts-GmbH für sich eine Berufshaftpflichtversicherung nach § 59j BRAO ab, führt das nicht zu Lohn bei den angestellten Anwälten.

     

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