Nachfolgend erhalten Sie eine Übersicht über die Pflichten für die geringfügige Beschäftigung ausländischer Mitarbeiter: SV-Recht bei Beschäftigung mit Auslandsbezug.
Wichtig zu wissen: Bevor ein Arbeitnehmer aus dem Ausland eine geringfügige Beschäftigung in Deutschland aufnimmt, muss er beim zuständigen Träger der Sozialversicherung in seinem Heimatland klären, ob er dort weiter wie bisher versichert ist. Denn ein Arbeitnehmer aus dem Ausland, der in Deutschland geringfügig beschäftigt werden soll, muss nicht unbedingt bei der Minijob-Zentrale in Deutschland gemeldet werden.