Aushilfen in Form von Schülern und Studenten

Generell sind Schüler und Studenten wie „normale“ Arbeitnehmer zu behandeln. Dies bedeutet, dass auch für Aushilfen bei einer mehr als vierwöchigen Beschäftigungsdauer ein anteiliger Anspruch auf Urlaub sowie Lohnfortzahlung im Krankheitsfall besteht. Die eindeutige Klarstellung dieser Themen empfiehlt einen schriftlichen Arbeitsvertrag; darüber hinaus ist dieser gesetzlicher vorgeschrieben, da ein befristeter Arbeitsvertrag zu seiner Wirksamkeit Schriftform erfordert.

Wichtig erscheint dies auch im Zusammenhang mit dem Mindestlohn, der seit dem 1. Januar 2015 in Höhe von 8,50 EUR pro Stunde anzuwenden ist. Studenten, die neben dem Studium oder in den Semesterferien arbeiten, haben Anspruch auf diesen Betrag. Jugendlichen unter 18 Jahren ohne Berufsabschluss kann auch ein geringerer Lohn gezahlt werden. Auch darüber muss aber schriftliches Einverständnis bestehen.

Besondere Bedeutung hat bei den Ferienaushilfen oft der Bereich des Jugendschutzes, da für Minderjährige ja besondere arbeitsrechtliche Schutzvorschriften gelten. In diesem Fall müssen Arbeitgeber die Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) beachten, welches verschiedene Ansätze unterscheidet.

Grundsätzlich gilt: Kinder über 13 und unter 15 Jahre dürfen nur beschäftigt werden, wenn sie eine leichte Aushilfsarbeit (z. B. Verteilung von Prospekten) ausüben und die Arbeitszeit nicht mehr als 2 Stunden am Tag und 5 Tage in der Woche beträgt. Die Arbeit darf nicht nach 18 Uhr, nicht vor und nicht während des Schulunterrichts ausgeführt werden.

Jugendliche im Alter zwischen 15 und 18 Jahren dürfen während der Schulferien für höchstens 4 Wochen im Kalenderjahr beschäftigt werden. Sie dürfen nicht mehr als 8 Stunden täglich, nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich sowie an maximal 5 Tagen in der Woche arbeiten. An Samstagen und Sonntagen dürfen sie in der Regel nicht eingesetzt werden; Ausnahmen gibt es nur bei der Beschäftigung in Gaststätten, Bäckereien und Konditoreien.

Daneben gelten weitere Schutzvorschriften, z. B. zum Schutz vor gefährlichen Arbeiten und Akkordarbeit.

Praxistipp: Wer Minderjährige als Aushilfe beschäftigt, muss die Einwilligung der gesetzlichen Vertreter einholen, damit der Arbeitsvertrag wirksam ist.

Als Ferienaushilfen beschäftigte Schüler und Studenten unterliegen meist mit ihrem Verdienst grundsätzlich dem allgemeinen Lohnsteuerabzug. Seit 2014 muss der Arbeitgeber bei der Erfassung des Schülers bzw. Studenten im Lohnabrechnungsprogramm oder über Elster dessen Steuerabzugsmerkmale elektronisch beim Finanzamt abrufen.

Ansonsten gelten vor allem für den Einsatz von Schülern und Studenten die Regelungen für Werkstudenten, geringfügig oder kurzfristig Beschäftigte sowie Befristungen von Arbeitsverhältnissen. Lesen Sie dazu unser separates Merkblatt.

 

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