Änderungen der Fälligkeit für geringfügige Beschäftigungen in Privathaushalten

Die Minijobzentrale weist darauf hin, dass Beiträge für private Minijobs künftig am 31. Juli (statt bisher 15. Juli) des laufenden Jahres – für das von Januar bis Juni erzielte Entgelt – und am 31. Januar (statt bisher 15. Januar) des folgenden Jahres – für das Entgelt von Juli bis Dezember – eingezogen werden. Das gilt bereits im Juli 2015.

 

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