Nachbesserungen zur Minijobreform

Mit der Veröffentlichung der Geringfügigkeits-Richtlinien haben sich Änderungen in der Rechtsauffassung bzw. der Auslegung ergeben, die sich auf GFBs beziehen, die bis dato rentenversicherungsfrei bereits in 2012 beschäftigt waren und deren Entgelt in 2013 dauerhaft 400,00 Euro aber nicht 450,00 Euro übersteigt.

Für diese Arbeitnehmer ist einmalig eine DEÜV-Abmeldung (Meldegrund 33) und eine DEÜV-Anmeldung (Meldegrund 13) erforderlich. Voraussetzung ist, dass diese weiterhin rentenversicherungsfrei bleiben wollen. Arbeitnehmer, die bei Beschäftigungsbeginn (vor 2013) keine RV-Option gewählt haben, können sich von der Rentenversicherungspflicht durch schriftlichen Antrag gegenüber dem Arbeitgeber befreien lassen.

Die bis dahin favorisierte Information der Bundesknappschaft per Fax ist nur für Sonderfälle zulässig (z. B. für geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten).

Das Thema bleibt also weiterhin spannend, die Knappschaft „versüßt“ uns aber die „Mehrarbeit“ ein wenig Dornröschen – gemeinsamer Werbespot der Minijob-Zentrale und der Augsburger Puppenkiste.

 

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