Urlaubsanspruch kann auch bei Krankheit verfallen

Das Bundesurlaubsgesetz bzw. die Entscheidungen bzgl. der Urlaubsansprüche halten uns weiter auf Trab.

Im Sommer wurde neu entschieden: Der gesetzliche Urlaub erlischt nicht, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahrs bzw. des Übertragungszeitraums erkrankt und deshalb arbeitsunfähig ist. Das ergibt sich aus dem Bundesurlaubsgesetz (BurlG). Besteht die Arbeitsunfähigkeit jedoch noch am 31. März des zweiten auf das Urlaubsjahr folgenden Jahres fort, ist keine weitere Aufrechterhaltung des Urlaubsanspruchs möglich, entschied das BAG.

Die Verwirrung wird damit also leider wieder etwas größer. Wir halten weiter auf dem laufenden über neue Entscheidungen und Entwicklungen.

 

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