Energiepreispauschale und Auszahlung über die Entgeltabrechnung

Der Bundesrat hat der Energiepauschale in Höhe von einmalig 300 Euro »für alle aktiv tätigen Erwerbspersonen« zugestimmt und wird »on top« gewährt: Stichtag für die Auszahlung ist der 1.9.2022: An diesem Tag muss das Arbeitsverhältnis bestehen, um einen Anspruch auf die Auszahlung der Energiepreispauschale zu haben.

Zunächst gab es die Einschränkung des Empfängerkreises – »sozialversicherungspflichtig beschäftigte, einkommensteuerpflichtige Erwerbstätige« – damit gingen unter anderem Arbeitslose, Minijobber und Rentner leer aus. Für Arbeitslose und (nicht berufstätige) Studierende gibt es mit dem aktuellen Beschluss keine Änderung, pauschal besteuerte kurzfristig Beschäftigte und Minijobber fanden aber laut Mitteilung vom 27.4.2022 Aufnahme. Dies ermöglicht damit auch Rentnern die Option, im Rahmen einer Aushilfstätigkeit die Energiepauschale zu erhalten.

Die Pauschale unterliegt der Einkommensteuer, je nach Steuersatz kommt also netto entsprechend weniger bei den Empfängern an.

  • Bei Arbeitnehmern erfolgt die Auszahlung über die Lohnabrechnung des Arbeitgebers bzw. des Dienstherrn. Da sie später in der Steuererklärung für 2022 angegeben und versteuert werden muss, könnten alle Arbeitnehmer verpflichtet sein, eine Steuererklärung abzugeben.
  • Selbständige sollen die Energiepreispauschale über eine einmalige Senkung ihrer Einkommensteuer-Vorauszahlung erhalten. Wie verfahren wird, wenn ein Selbstständiger Verluste macht und gar keine Einkommensteuer-Vorauszahlungen leistet, ist noch nicht bekannt.

Die Energiepauschale 2022 soll bei Arbeitnehmern voraussichtlich mit dem September-Gehalt oder dem Oktober-Gehalt ausgezahlt werden.

Nach derzeitigen Informationen dürfen die Arbeitgeber die Pauschale vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer abziehen und erhalten damit die Erstattung durch den Gesetzgeber. Selbständige sollen die Energiepreispauschale über eine einmalige Senkung ihrer Einkommensteuer-Vorauszahlung erhalten.

 

 

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