Befinden sich auf einem Arbeitszeitkonto eines Arbeitnehmers bei seinem Ausscheiden noch Minusstunden, darf der Arbeitgeber Entgelt nur kürzen bzw. zurückfordern, wenn dies arbeitsvertraglich vereinbart ist. Hat der Arbeitgeber außerordentlich gekündigt und ist in einem gerichtlichen Vergleich die Freistellung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses unter Einbringung von Urlaub und etwaiger Zeitguthaben vereinbart, kann der Arbeitnehmer sein Konto nicht mehr ausgleichen; das geht zu Lasten des Arbeitgebers.