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	<title>Tarifverträge &#8211; Personal Experts Blog</title>
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		<title>Zusammenschluss der Tarifparteien im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung</title>
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		<pubDate>Tue, 04 Jul 2023 06:03:23 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Im Rahmen der Personaldienstleistungsbranche steht eine sehr große Veränderung an: Die Mitglieder von BAP und iGZ haben nahezu einstimmig für die Verschmelzung der beiden Verbände auf den neuen &#8222;Gesamtverband der Personaldienstleister e.V.&#8220; – kurz GVP – votiert. Damit werden die Interessen der Branche künftig von einer starken Stimme vertreten. Jetzt beginnt der Aufbau des neuen [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Im Rahmen der Personaldienstleistungsbranche steht eine sehr große Veränderung an: Die Mitglieder von BAP und iGZ haben nahezu einstimmig für die Verschmelzung der beiden Verbände auf den neuen &#8222;Gesamtverband der Personaldienstleister e.V.&#8220; – kurz GVP – votiert. Damit werden die Interessen der Branche künftig von einer starken Stimme vertreten.</p>
<p>Jetzt beginnt der Aufbau des neuen Verbandes. Innerhalb der nächsten Wochen und Monate wird mit Hochdruck an der Struktur, der Integration und dem Außenauftritt des GVP arbeiten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Wann der GVP als Rechtsträger und damit auch öffentlich in Erscheinung tritt, hängt vom Zeitpunkt der offiziellen Eintragung im Vereinsregister ab. Diese wird beim Vereinsregistergericht Berlin-Charlottenburg umgehend eingeleitet, sobald auch der GVP auf seiner Mitgliederversammlung der Verschmelzung zugestimmt hat und die vierwöchige Einspruchsfrist abgelaufen ist. Wir gehen aktuell von einer Eintragung im 4. Quartal 2023 aus.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Bis zur offiziellen Eintragung des GVP werden BAP und iGZ weiterhin eigenständig fungieren und bestehen. Mit der Eintragung der Verschmelzung auf den GVP erlöschen der BAP und der iGZ als Verbände. Die bestehenden Mitgliedschaft werden im Anschluss automatisch auf den GVP übergehen. Ein neuer Mitgliedsantrag ist also nicht notwendig.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die <a href="https://www.personaldienstleister.de/fileadmin/user_upload/06_BAP/Verbandsneugruendung/GVP-Beitragsordnung.pdf" target="_blank" rel="noopener">Beitragsordnung</a> für den GVP wird zum Januar 2024 umgestellt. Bis dahin gelten weiterhin die Beitragsordnungen von <a href="https://www.personaldienstleister.de/fileadmin/user_upload/11_Publikationen/BAP-Beitragsordnung.pdf" target="_blank" rel="noopener">BAP</a> und <a href="https://ig-zeitarbeit.de/igz/mitglied-werden/" target="_blank" rel="noopener">iGZ</a>, auch nach Eintragung der Verschmelzung. Für Neumitglieder, die nach Eintragung der Verschmelzung in den GVP eintreten, gilt bis zum Ende 2023 die iGZ-Beitragsordnung (siehe auch <a href="https://www.personaldienstleister.de/fileadmin/user_upload/06_BAP/Verbandsneugruendung/GVP-Uebergangsregelung-zur-Beitragsordnung-2023.pdf" target="_blank" rel="noopener">Übergangsregelung</a>).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Zur Klarstellung: Bis zur Eintragung der Verschmelzung von BAP und iGZ auf den GVP ändert sich für Mitgliedsunternehmen erst einmal nichts. Es bleibt bei den gewohnten Ansprechpartnern und den gewohnten Informationswegen. Auch an den Mitgliedsbeiträgen ändert sich bis zum 31. Dezember 2023 nichts, weil die Beitragsordnung des GVP erst ab dem 1. Januar 2024 gültig sein wird.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Derzeit hat die Verschmelzung beider Verbände auf das Tarifwerk von BAP/iGZ und DGB keine Folgen: </strong>die verschiedenen Tarifwerke gelten weiter fort. Selbstverständlich wird ein gemeinsames Tarifwerk des GVP mit den Gewerkschaften angestrebt.</p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Arten von Tarifverträgen</title>
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		<pubDate>Mon, 30 Apr 2012 08:37:51 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Tarifverträge]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Es lassen sich folgende Arten der Tarifverträge unterscheiden: &#8211;  In Manteltarifverträgen oder Rahmentarifverträgen werden grundlegende Fragen geregelt, wie Urlaub, Arbeitszeiten, vom BGB abweichende Kündigungsfristen, oder die Konkretisierung arbeitsrechtlicher Nebenpflichten, z.B. Anzeige und Nachweis einer Arbeitsunfähigkeit, Übernahme von Auszubildenden nach Ausbildungsende usw. Ferner werden darin grundlegende Entgeltschemata (Lohn-/Gehaltsgruppen) festgelegt. &#8211;  Die Vergütungstarifverträge (Entgelt-, Lohn- und Gehaltstarifverträge) [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Es lassen sich folgende Arten der Tarifverträge unterscheiden:</p>
<p>&#8211;  In  Manteltarifverträgen oder Rahmentarifverträgen werden  grundlegende  Fragen geregelt, wie Urlaub, Arbeitszeiten, vom BGB  abweichende  Kündigungsfristen, oder die  Konkretisierung  arbeitsrechtlicher Nebenpflichten, z.B. Anzeige und  Nachweis einer  Arbeitsunfähigkeit, Übernahme von Auszubildenden nach  Ausbildungsende  usw. Ferner werden darin grundlegende Entgeltschemata   (Lohn-/Gehaltsgruppen) festgelegt.</p>
<p>&#8211;  Die  Vergütungstarifverträge (Entgelt-, Lohn- und  Gehaltstarifverträge)  regeln die Höhe der Vergütungen für die  Arbeitsleistung der  Arbeitnehmer. Für Sonderzahlungen  (Weihnachtsgeld,  Urlaubsgeld, Gratifikationen usw.) werden oft separate  Tarifverträge  abgeschlossen.</p>
<p>&#8211;  Der  Flächentarifvertrag oder auch Verbandstarifvertrag gilt für  ein  regional begrenztes Gebiet, oft für ein Bundesland, z.T. aber auch  das  gesamte Bundesgebiet. Ein  Vertrag mit nur einem Arbeitgeber  (Unternehmen) auf der einen Seite  nennt sich Unternehmens-, Firmen-  oder Haustarifvertrag. Aus den Medien  bekannte Firmentarifverträge sind  die bei Großunternehmen des  Automobilbaus, z.B. bei der Volkswagen AG.</p>
<p>&#8211;  Spezielle  Tarifverträge: Es werden immer häufiger Sondermodelle  entwickelt.  Beispiele hierfür sind das Bocholter Modell oder  Sozialtarifverträge, in  denen Gegenstände  geregelt werden, die sonst  typischerweise in einem Interessenausgleich  und in einem Sozialplan  normiert werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Inhalt von Tarifverträgen</title>
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		<pubDate>Mon, 30 Apr 2012 08:37:31 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Tarifverträge]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Im Tarifvertrag werden die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien geregelt (schuldrechtlicher Teil – z. B. Friedens- und Einwirkungspflicht). Er enthält daneben und vor allem Rechtsnormen über den Inhalt (darunter oft sog. Ausschlussfristen), die Begründung und die Beendigung (z. B. Kündigungsfristen) von Arbeitsverhältnissen sowie Regelungen zu betrieblichen und betriebsverfassungsrechtlichen Fragen (normativer Teil). Tarifverträge enthalten beispielsweise Bestimmungen [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Im  Tarifvertrag werden die Rechte und Pflichten der  Tarifvertragsparteien  geregelt (schuldrechtlicher Teil – z. B.  Friedens- und  Einwirkungspflicht). Er enthält daneben und  vor allem  Rechtsnormen über den Inhalt (darunter oft sog.  Ausschlussfristen), die  Begründung und die Beendigung (z. B.  Kündigungsfristen) von  Arbeitsverhältnissen sowie Regelungen zu  betrieblichen und  betriebsverfassungsrechtlichen Fragen (normativer  Teil).  Tarifverträge  enthalten beispielsweise Bestimmungen zu folgenden  Punkten:</p>
<p>&#8211;  Arbeitsentgelt (Lohn, Gehalt, &#8230;)</p>
<p>&#8211;  Arbeitszeiten</p>
<p>&#8211;  Urlaubsanspruch</p>
<p>&#8211;  Arbeitsbedingungen</p>
<p>&#8211;  Abschluss und Kündigung von Arbeitsverhältnissen</p>
<p>&#8211;  Laufzeit des Vertrages</p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Tarifautonomie</title>
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		<pubDate>Mon, 30 Apr 2012 08:37:06 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Tarifverträge]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Tarifautonomie bedeutet, dass Tarifverträge allein von den Tarifvertragsparteien selbst ausgehandelt werden. Eine Einflussnahme durch Regierung oder Verwaltung, Gesetzgeber und Rechtsprechung ist nicht zulässig. Vielmehr müssen staatliche Stellen ihre Neutralität wahren. Die Tarifautonomie ergibt sich aus Art. 9 Absatz 3 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. Die vorrangige Bedeutung der Tarifautonomie kommt auch in § 77 [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Tarifautonomie  bedeutet, dass Tarifverträge allein von den  Tarifvertragsparteien  selbst ausgehandelt werden. Eine Einflussnahme  durch Regierung oder  Verwaltung, Gesetzgeber  und Rechtsprechung ist  nicht zulässig. Vielmehr müssen staatliche  Stellen ihre Neutralität  wahren. Die Tarifautonomie ergibt sich aus Art.  9 Absatz 3 des  Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland.</p>
<p>Die  vorrangige Bedeutung der Tarifautonomie kommt auch in § 77 Abs. 3   BetrVG zum Ausdruck: Nach dieser Vorschrift dürfen Arbeitgeber und   Betriebsrat Arbeitsentgelte und sonstige  Arbeitsbedingungen, die „durch  Tarifvertrag geregelt sind oder  üblicherweise geregelt werden“, nicht  durch Betriebsvereinbarung regeln.  Die Betriebsparteien haben in diesen  Angelegenheiten keine Möglichkeit,  Regelungen mit normativer Wirkung  für die Arbeitnehmer  zu vereinbaren (Prinzip des Tarifvorrangs).</p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Behandlung nicht tarifgebundener Arbeitnehmer</title>
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		<pubDate>Mon, 30 Apr 2012 08:36:44 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Tarifverträge]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Tarifgebundene Arbeitgeber behandeln in der Regel alle Arbeitnehmer eines Betriebes unabhängig von deren tatsächlicher Tarifbindung nach den Regeln des Tarifvertrags. Dies geschieht im Regelfall durch eine sog. Gleichstellungsabrede, also durch eine Klausel, die im Individualarbeitsvertrag auf die Regelungen des Tarifvertrags Bezug nimmt und ihnen so individualvertragliche Wirkung zukommen lässt. Der Grund liegt vor allem darin, [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Tarifgebundene  Arbeitgeber behandeln in der Regel alle Arbeitnehmer  eines Betriebes  unabhängig von deren tatsächlicher Tarifbindung nach  den Regeln des  Tarifvertrags. Dies  geschieht im Regelfall durch eine  sog. Gleichstellungsabrede, also  durch eine Klausel, die im  Individualarbeitsvertrag auf die Regelungen  des Tarifvertrags Bezug  nimmt und ihnen so individualvertragliche  Wirkung zukommen lässt. Der  Grund liegt vor allem darin,  den Mitarbeitern keine zusätzliche  Motivation zu geben, Mitglied der  Gewerkschaft zu werden, denn die  Gewerkschaftsmitgliedschaft des  Arbeitnehmers ist die Voraussetzung für  die zwingende Anwendung eines  entsprechenden Tarifvertrags.</p>
<p>Unzulässig  wären in Tarifverträgen sogenannte Absperrklauseln (oder   Closed-Shop-Klauseln[3]), wonach ein Unternehmen nur (gewerkschaftlich)   organisierten Arbeitnehmer die Bedingungen  des Tarifvertrages  gewähren oder gar nur solche Arbeitnehmer  beschäftigen darf. Eine  solche Regelung verstößt nach einhelliger  Meinung gegen die Negative  Koalitionsfreiheit (Art. 9 GG). Umstritten  ist dagegen die Wirksamkeit  sogenannter Differenzierungsklauseln,  die organisierten Arbeitnehmern  einen Vorteil gegenüber nicht  organisierten Arbeitnehmern gewähren. Ein  Vorteil beim Erhalt des  Arbeitsplatzes bei Personalabbau ist hierbei  wohl unzulässig, während  rein finanzielle Vorteile vermutlich zulässig  sind.</p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Austritt aus dem Arbeitgeberverband</title>
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		<pubDate>Mon, 30 Apr 2012 08:36:26 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Tarifverträge]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Ein Austritt aus dem Arbeitgeberverband, mit welchem ein Verbandstarifvertrag – oft Flächentarifvertrag – geschlossen wurde, beendet die Bindung an den Tarifvertrag nicht sofort. Vielmehr bleiben der ausgetretene Arbeitgeber und die Gewerkschaft bis zu dem Zeitpunkt an den Tarifvertrag gebunden, zu dem dieser durch eine Kündigung von Seiten des Arbeitgeberverbands oder der Gewerkschaft endet (so genannte [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.birgitennemoser.de/wp-content/uploads/2012/04/image009.jpg" target="_blank" rel="noopener"><img decoding="async" class="alignleft size-thumbnail wp-image-150" title="image009" src="http://www.auren-ennemoser.de/wp-content/uploads/2012/04/image009-150x149.jpg" alt="" width="150" height="149" /></a>Ein  Austritt aus dem Arbeitgeberverband, mit welchem ein   Verbandstarifvertrag – oft Flächentarifvertrag – geschlossen wurde,   beendet die Bindung an den Tarifvertrag nicht sofort.  Vielmehr bleiben  der ausgetretene Arbeitgeber und die Gewerkschaft bis  zu dem Zeitpunkt  an den Tarifvertrag gebunden, zu dem dieser durch eine  Kündigung von  Seiten des Arbeitgeberverbands oder der Gewerkschaft endet  (so genannte  Nachbindung, (§ 3 Abs. 3 TVG)  . Bis dahin herrscht auch beim  ausgetretenen Arbeitgeber weiterhin die  tarifliche Friedenspflicht, das  heißt, ein Arbeitskampf ist unzulässig  (streitig).</p>
<p>Nach  Ablauf des Tarifvertrags wirkt dieser nach, bis eine neue  Abmachung  getroffen ist (§ 4 Abs. 5 TVG). In der Praxis bedeutet das,  dass die  Arbeitsbedingungen, die beim Ende  des Tarifvertrags gegolten  haben, im Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers  fortleben (Nachwirkung). Die  neue Abmachung kann entweder in einem neuen  Tarifvertrag bestehen oder  in der Änderung des Arbeitsvertrags (vgl.  auch Änderungskündigung).  Die Nachwirkung betrifft  nur jene Arbeitnehmer, die beim Ende des  Tarifvertrags schon  beschäftigt waren und Mitglied der jeweiligen  Gewerkschaft sind.</p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Tarifrecht</title>
		<link>https://personal-experts.com/tarifrecht/</link>
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		<pubDate>Mon, 30 Apr 2012 08:35:50 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Tarifverträge]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der gesetzliche Rahmen ist in Deutschland im Tarifvertragsgesetz, kurz TVG, vom 9. April 1949 festgelegt. Ein Tarifvertrag gilt für ein Arbeitsverhältnis unmittelbar (also ohne dass seine Geltung noch vertraglich vereinbart werden müsste) und zwingend (mit der Folge, dass vertragliche Abweichungen zum Nachteil des Arbeitnehmers unwirksam sind), wenn beide Arbeitsvertragsparteien tarifgebunden sind. Hingegen sind Abweichungen zugunsten [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Der gesetzliche Rahmen ist in Deutschland im Tarifvertragsgesetz, kurz TVG, vom 9. April 1949 festgelegt.</p>
<p>Ein  Tarifvertrag gilt für ein Arbeitsverhältnis unmittelbar (also  ohne dass  seine Geltung noch vertraglich vereinbart werden müsste) und  zwingend  (mit der Folge, dass vertragliche  Abweichungen zum Nachteil  des Arbeitnehmers unwirksam sind), wenn beide  Arbeitsvertragsparteien  tarifgebunden sind. Hingegen sind Abweichungen  zugunsten des  Arbeitnehmers (Günstigkeitsprinzip) erlaubt. Damit der  Tarifvertrag auf  das Arbeitsverhältnis anwendbar  ist, müssen daneben der Betrieb in den  fachlichen und örtlichen, der  Arbeitnehmer in den persönlichen  Geltungsbereich des Tarifvertrags  fallen.</p>
<p>Die  Tarifbindung folgt aus der Mitgliedschaft in einer der   Tarifvertragsparteien (Arbeitgeberverband oder Gewerkschaft).   Tarifgebunden ist auch der Arbeitgeber, der einen Tarifvertrag  direkt  mit der Gewerkschaft schließt. Ausnahmsweise kann ein  Arbeitgeber trotz  Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband nicht  tarifgebunden sein, wenn  die Satzung des Verbandes eine Mitgliedschaft  ohne Tarifbindung (so  genannte OT-Mitgliedschaft) vorsieht und  der Arbeitgeber diese Form der  Mitgliedschaft innehat.</p>
<p>Unabhängig  davon kann jederzeit einzelvertraglich durch eine so  genannte  Bezugnahmeklausel die Geltung eines Tarifvertrags oder einer  bestimmten  Tarifregelung vereinbart werden.</p>
<p>Ein  Sonderfall ist die Allgemeinverbindlicherklärung eines  Tarifvertrags.  Ein allgemeinverbindlicher Tarifvertrag ist auf alle  Arbeitsverhältnisse  im Geltungsbereich des Tarifvertrags  anzuwenden  unabhängig von dem Willen der Arbeitsvertagsparteien.</p>
<p>Tarifverträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (§ 1 Abs. 2 TVG).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://personal-experts.com/tarifrecht/">Tarifrecht</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://personal-experts.com">Personal Experts Blog</a>.</p>
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