Für Helfer im Impfzentrum sind Freibeträge nach § 3 Nr. 26 EStG nutzbar

Corona begleitet uns seit Monaten, mittlerweile geben die Impftermine Anlass auf Hoffnung, die Suche nach Impfhelfern wirft aber auch neue Fragen auf: Kann ein angestellter Mitarbeiter neben seiner Hauptbeschäftigung in einem Impfzentrum unterstützen und den steuerfreien Übungsleiterfreibetrag bzw. die Ehrenamtspauschale ausgezahlt erhalten?

Klares Ja: Der Übungsleiterfreibetrag bzw. die Ehrenamtspauschale lässt sich je nach Tätigkeit für eine nebenberufliche Tätigkeit in einem Corona-Impfzentrum in Anspruch nehmen. Nebenberuflich ist die Tätigkeit dann, wenn

  • diese bezogen auf das Kalenderjahr nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs beträgt oder
  • neben einer Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird, die auf maximal 14 Wochenstunden begrenzt ist.

Wichtig: zwischen beiden Tätigkeiten darf kein unmittelbarer Zusammenhang bestehen, das sollte hier der Fall sein: die Arbeit im Impfzentrum erfolgt für eine juristische Person (z. B. Bund, Länder, Gemeinde). Zusätzlich ist der Mitarbeiter grundsätzlich arbeitsrechtlich nicht verpflichtet, in dem Impfzentrum auszuhelfen. Abrechnung und Vergütung beider Tätigkeiten sind in der Regel komplett getrennt.

Je nach nebenberuflicher Tätigkeit im Impfzentrum lässt sich

  • der Übungsleiterfreibetrag nutzen für das Impfen, helfende/unterstützende Tätigkeit beim Impfen und für Aufklärungsgespräche am Patienten;
  • die Ehrenamtspauschale für die Arbeit in der Verwaltung des Zentrums, die Organisation und Materialbeschaffung und die Unterstützung und Versorgung des Personals, nicht jedoch im medizinischen Bereich.

 

 

Share:

Kategorien

Aktuelle Artikel

Newsletteranmeldung

So bleiben Sie auf dem Laufenden:
Unser Newsletter infor­­miert Sie regel­­mäßig über aktuelle Informa­­tionen.

Ähnliche Beiträge