Bis dato wurden diese Zuschüsse berechnet, in dem die Arbeitnehmer am Jahresende die neuen Nachweise für die Beiträge für die private Kranken- und Pflegeversicherung vorgelegt haben. Jetzt werden diese Beiträge ab 01.01.2026 – in der Regel bereits im Dezember 2025 – via ELStAM an die Lohnabrechnungssysteme und damit an den Arbeitgeber übertragen. Theoretisch also ein weiterer Schritt im Bürokratieabbau; wie immer liegt aber die Tücke im Detail.
Jeder privat Versicherte Arbeitnehmende wurde nämlich in den letzten Wochen und Monaten von seiner privaten Krankenversicherung auf die Möglichkeit eines Widerspruchs der Übertragung der Daten via ELStAM informiert. Leider wurde aber nicht auf die sich daraus ergebenden Folgen hingewiesen, so dass daraus nun eine Arbeitsbeschaffungsmaßnahme entstehen kann.
Das BMF-Schreiben vom 03.06.2025 stellt klar, wie die Meldungen via ELStAM oder eben ohne diesen Übertrag zu behandeln sind; das BMG hat dann in Abstimmung mit dem GKV-Spitzenverband die SV-seitige Sicht bestätigt:
1. Fallgruppe:
Die beiden Datensätze für die Vorsorgepauschale und den steuerfreien Arbeitgeberzuschuss werden über ELStAM eingespielt.
Dann müssen Arbeitgeber diese Daten für die Abrechnung ansetzen, der Zuschuss für den Arbeitnehmer kann daraus errechnet werden und bleibt steuerfrei nach § 3 Nr. 62 EStG.
Bei unklaren Daten kann die Versicherung Papierbestätigungen /Versicherungsbescheinigungen nachreichen, muss aber dann auch noch einmal ELStAM anpassen.
2. Fallgruppe:
Die Versicherung kann die Daten nicht elektronisch über ELStAM dem Arbeitgeber bereitstellen; z.B. aus technischen Problemen, aber nicht wegen Widerspruch des Arbeitnehmers: dann darf die Versicherung einen Papierbescheinigung erteilen. Aufgrund dieser Bescheinigung nimmt der Arbeitgeber die Berechnung der Vorsorgepauschale sowie des steuerfreien Arbeitgeberzuschusses nach § 3 Nr. 62 EStG vor.
3. Fallgruppe:
Der Arbeitnehmer widerspricht der Datenübermittlung. Der Arbeitgeber erhält keine PKV-Beiträge über ELStAM.
Dann DARF die Versicherung keine Papierbescheinigung ausstellen, da der Datenübermittlung widersprochen wurde.
Der Arbeitgeber darf weder die Vorsorgepauschale berechnen noch einen steuerfreien Zuschuss zahlen, da er keine Grundlage für die Anwendung von §3 Nr. 62 EStG hat.
Ob der Arbeitgeber den Zuschuss trotzdem aufgrund arbeits- oder sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften zahlen muss, ist von diesen Arbeitsgebieten zu klären; wichtig für jeden Arbeitgeber ist aber, dass er diesen Zuschuss in dieser Konstellation steuer- und sv-pflichtig abrechnen muss.
Ob der Mitarbeiter diesen bekommt, muss der Arbeitgeber grundsätzlich entscheiden, da ja der Arbeitnehmer aktiv der Übertragung widersprochen hat, aber in der Regel ein arbeitsrechtlicher Anspruch aus dem Arbeitsvertrag besteht.
Wichtiger Hinweis für diesen Fall: Eine Korrektur der Steuerpflicht ist am Jahresende im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung möglich, so dass hier ein Ausgleich erfolgt.
Der Anspruch für die Sozialversicherungsrechtliche Zahlung auf den Zuschuss ergibt sich aus dem SGB V. Dieser regelt aber keine SV-Freiheit, daher können in dem Fall 3 die gezahlten Sozialversicherungsbeiträge über die Einkommenssteuerveranlagung nicht korrigiert werden. Für den Mitarbeiter bleibt also der Widerspruch ein Nachteil.
Wenn Sie Fragen haben oder mehr zu diesen Themen wissen wollen, nutzen Sie gerne unsere Jahreswechselveranstaltungen Einladung_Auren_Personal_2026.pdf.